AGB
1. Geltung
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2223 oder ÖNorm B 2230, die dem Vertragspartner bekannt gegeben werden.
Die Bestimmungen der ÖNorm B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierter Bestandteil für alle Bauleistungsaufträge.
Durch die Auftragserteilung werden unsere AGB Vertragsbestandteil und anerkannt.
Alle Vereinbarungen die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.
2. Auftragserteilung
Unsere Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Auftragserteilung erfolgt ist.
Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Kostenvoranschläge / Aufträge
Unsere Kostenvoranschläge / Aufträge werden nach bestem Fachwissen und Besichtigung erstellt, unter zugrunde Legung der vorab verfügbaren Informationen.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Veränderungen der Materialpreise oder der Finanzierung die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen.
Wenn im Laufe des Arbeitsfortschrittes zu erwarten ist, dass unvermeidliche Kostenüberschreitungen anfallen werden, wird der Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich informiert.
4. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist ansonsten untersagt.
5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns entstandenem Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Falls Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind eintreten, werden die bis dahin angefallenen Kosten innerhalb von 5 Arbeitstagen in Rechnung gestellt.
Über das Angebot / Auftrag hinaus gehende Leistungen bedürfen der Schriftform und gelten als gesondertes Werk.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die auf Grund kollektivvertragliche Regelungen in der Branche der Maler und Anstreicher, Schilderhersteller oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Finanzierung, oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen, ohne dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend angepasst.
6. Fälligkeiten
Als generelles Zahlungsziel gilt, dass bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen 3% Skonto vom Bruttorechnungsbetrag abgezogen werden dürfen. Nach 14 Tagen ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug fällig.
Mangels anders lautender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen:
-
25% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
-
25% der Auftragssumme bei Arbeitsbeginn
-
Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.
Bei größeren Aufträgen bzw. nach Vereinbarung wird ab Arbeitsbeginn in festgesetzten Perioden Zwischenrechnung gelegt, die innerhalb des oben genannten Zahlungsziels zu bezahlen ist. Wird eine Zwischenrechnung nicht termingerecht bezahlt, so ist der Auftragnehmer berechtigt nach schriftlicher Ankündigung die Arbeit einzustellen, wobei ihm keinerlei Konsequenzen aus der Verzögerung der Fertigstellung treffen.
Skontoabzüge von Teilrechnungen sind unzulässig. Vereinbarte Skonti werden bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
Unrechtmäßige Skontoabzüge werden ausnahmslos zurück gefordert und inkl. Spesen und Aufwandszuschlag in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzugs die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, zumindest die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
Für Mahnungen und Evidenzhaltung des Schuldenverhältnisses gebührt dem Auftragnehmer pro Mahnung ein Betrag von € 40.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (=1% pro Monat) des offenen Betrages zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Außerdem werden für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. sonstige offenen Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn unsere Leistung vollständig erbracht wurde, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Transportkosten und Verwahrungspflicht
Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
8. Ausführungsbedingungen
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +5° Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Schutzabdeckungen gegen Nässe, Wind und Kälte bei Fenster- und Türanstrich sind im Preis nicht enthalten und werden nur auf Wunsch des Kunden angebracht und gesondert verrechnet.
9. Termine
Wir sind grundsätzlich pünktlich. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Arbeiten und Wetterbedingungen. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn unserer Arbeiten verzögert werden, sind wir berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen. Damit erstreckt sich auch die Frist für die Herstellung bzw. Fertigstellung unseres Gewerks um die Zeit der Verzögerung ohne dass uns Folgen des Leistungsverzuges in welcher Form auch immer treffen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
11. Spezialanfertigungen und individuelle Leistungen
Werden für einen Kunden spezielle Farbmischungen in Absprache im notwendigen Ausmaß gefertigt, können diese nicht umgetauscht oder zurück genommen werden und sind in der produzierten Menge zu bezahlen. Es gelten die vereinbarten Auftragsbedingungen.
12. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Ersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung.
13. Gewährleistung
Nach Fertigstellung sind die in Auftrag gegebenen Arbeiten vom Auftraggeber protokolliert abzunehmen.
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 HGB.
14. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
Aus für unser Unternehmen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel ein eingeleitetes Insolvenzverfahren des Auftraggebers behalten wir uns das Recht vor, auch bei gelegtem Angebot, den Auftrag nicht anzunehmen.
15. Aufrechnungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
16. Leistungsverweigerungsverbot
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
17. Formvorschriften
Sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen wie auch Aufträge der Schriftform. Bei Verbrauchergeschäften ist auch die Originalunterschrift erforderlich.
18. Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht.
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht, BG Baden und HG Wien, ausschließlich örtlich zuständig.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.